EarAche PostRank 1


Anmeldungsdatum: 29.08.2007 Beiträge: 8 Wohnort: Reichenhall
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Verfasst am: Fr, 25. Apr. 2008 15:03 Titel:
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| Bom hat Folgendes geschrieben: |
Ich habe mir noch folgende Gedanken gemacht:
Bei einer Veranstaltung, die im privaten Rahmen stattfindet oder innerhalb einer geschlossenen Gesellschaft, fallen keine Gema Gebühren an. Also ist ein Raucherclub schon mal eine gute Lösung, das leidige Gema Problem anzugehen.
Desweiteren muß doch in einer privaten oder einer geschlossenen Gesellschaft nicht unbedingt jemand arbeiten, der angemeldet ist. Vereins- oder Clubmitglieder können doch (wie bei Vereinsfesten üblich) auf Basis einer Aufwandsentschädigung entlohnt werden. Schwarzarbeit gibt es dann nicht mehr.
Und was noch besser ist, oder was man recherchieren sollte: Sperrzeiten, Feiertagsregelungen, stille Tage usw.
Gelten die auch bei einer geschlossenen Gesellschaft???? |
Hoho, welch frivole Gedanken Du da äusserst , aber das stimmt so leider nicht.
Siehe Urheberrechtsgesetz (UrhG) & Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG): "Nutzt jemand anderer als der Urheber ein Werk, so hat der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung..." Das betrifft jeden, der Musikwerke der Öffentlichkeit zugänglich macht. Es ist daher ein Irrtum, dass eine Veranstaltung einer geschlossenen Gesellschaft prinzipiell keinen GEMA-Gebühren unterliegen würde.
Aus logistischen Gründen werden halt hauptsächlich gewerblich erfasste Veranstalter/ Wirte und nicht jede einzelne Hochzeits- oder Geburtstagsgesellschaft* taxiert, gebührenpflichtig ist aber grundsätzlich jeder, der gegen Geld Gäste bewirtet und dabei beschallt. Wenn nun ein Wirt einem Verein beitritt oder einen gründet, dessen hauptsächliche Betätigung die Bewirtung von Gästen ist, dann muss er dies eigentlich u.a. der GEMA melden, die dann die Gebühren festsetzt.
(*und Hochzeits- etc.-Gesellschaften finden im grösseren Rahmen ja in der Regel sowieso bei einem Wirt statt, der Gebühren entrichtet.)
Wenn Du dazu noch eine bereits bestehende Kneipe umwandelst und in Zukunft auf Mitgliederbasis betreibst, dann interessiert das die Behörden herzlich wenig, es gelten weiterhin die einschlägigen gewerberechtlichen und anderen behördlichen Vorschriften, da Du ja eindeutig kommerziell und nicht etwa gemeinnützig tätig bist.
Manche Vereinsfeste sind daher eigentlich rein rechtlich gesehen bisweilen nichts anderes als Schwarzgastronomie, wenn dort Einnahmen realisiert werden u.a. mit Nichtmitgliedern (also die VA öffentlich zugänglich ist), aber keine Abgaben im üblichen Rahmen getätigt und ansonsten gängige Bestimmungen wie das von Dir angesprochene Arbeitsrecht schlicht mißachtet werden.
Der einzige rechtlich entscheidende Vorteil, den Kneipen/ Clubs auf Mitgliederbasis haben, ist also nicht der, dass man gegen gängige fiskalische oder arbeitsrechtliche Bestimmungen verstösst, sondern der, dass man Regeln für seine Mitglieder erlassen kann, diese also beim Beitritt wissen, ob sie hier einen Swinger- oder Raucher- oder sonstwas-Club besuchen, und sich von daher eindeutig mit dem einverstanden erklären, was sie beim Besuch des Ladens erwartet. Wer hingegen einen normalen, öffentlich zugänglichen Wirt aufsucht, der hat ein Recht darauf, dass alle gesetzlichen Bestimmungen wie z.B. ein öffentliches Kopulations- oder allgemeines Rauchverbot, um mal bei den beiden gerade genannten Beispielen zu bleiben, dort eingehalten werden. |
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